Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer-und Zahlungsbedingungen der Firma Weserland Sitzsysteme GmbH
I. Angebot, Vertragsabschluss
1. Die nachfolgenden allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigungdes Lieferers.
II. Preise
Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Wennsich nach Vertragsabschluss auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Für die Berechnung sind die vom Lieferer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht
III. Lieferung
1. Erhebliche, für den Lieferer unvorhersehbare und von ihm nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Lieferers, Rohstoff-Energie-oder Arbeitskräftemängel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Lieferer und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl Besteller als auch Lieferer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurücktreten.
2. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen.
IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Versandweg undVersandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zuberücksichtigen sind.
1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mitderen Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Bestellermitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreierLieferung.
2. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem EinverständnisdesLieferers zurückgesandt werden.
3. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglichzurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht,solange diese nicht an den Lieferer zurückgelangt ist, zu Lasten desBestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfennicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Siesind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungendürfen nicht entfernt werden.
V. Zahlung
1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs-und Diskontspesen angenommen
2. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Lieferer bestrittenerAnsprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andereUmstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf einewesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellersschließen lassen,haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.
VI. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung
1. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind unterAngabeder Rechnungs-und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt derWare, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich dem Lieferer anzuzeigen.
2. Der Besteller hat -erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung –zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
3. Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungenist der Lieferer innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl zuErsatz oder Nachlieferung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. WelcheMöglichkeit er wählt, muss er unverzüglich erklären. Erfüllt der Lieferer dieseVerpflichtung nicht, steht dem Besteller das Recht zur Wahl zwischen diesenAnsprüchen zu.
4. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung des Lieferers für nicht am Liefergegenstand entstandene Schäden, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Auch die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5. Die Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Die Haftung des Lieferers für zugesicherte Eigenschaften wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt.
VII. Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferer nach bestem Wissen. AIle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien denBesteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung derProdukte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers, bis der Besteller seine gesamtenVerbindlichkeiten den gegenwärtigen undkünftigenGeschäftsbeziehungenmit dem Lieferer getilgt hat.
2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Besteller gilt derLieferer als Hersteller und erwirbt Eigentum an den entstehendenWaren.Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien,erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertesder gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware miteiner Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, gehtdas Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertesder gelieferten Ware zum Rechnungs-oder mangels eines solchenVerkehrswert der Hauptsache auf den Lieferer über. Der Besteller giltin diesen Fällen als Verwahrer
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zuverwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen undBeschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus denVersicherungsverträgen hierdurch im Vorausan den Lieferer ab.
4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferersstehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solangeer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit demLieferer rechtzeitig nachkommt.
5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf vonWaren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherungan den Lieferer ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteilsdes Lieferers an den verkauften Waren.Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlichmit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüchegegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes dergelieferten Ware zurSicherung an den Lieferer ab.
6. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, seinen Abnehmerndie Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferer die zurGeltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichenAuskünfte und Unterlagen zu geben.
7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auchohne Ausübung des Rücktrittsrechtsund ohne Nachfristsetzung aufKosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentumstehenden Waren zu verlangen.
8. Übersteigt der Wert der dem Lieferer zustehenden Sicherungen diezu sichernden Forderungen des Lieferers gegen den Besteller ummehr als 10%so ist auf Verlangen des Bestellers der Lieferer insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Lieferers, für die Zahlung dessen Sitz.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers, dies hilft auch für Urkundenwechsel-und Scheckprozesse.
Stand: 1. Januar 2020